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Bürgerinformationssystem
Sitzungsvorlage - 0053/19
Problemdarstellung/Sachverhalt:Problemdarstellung/Sachverhalt: Mit Datum vom 25.03.2019 wurde an die Bürgermeisterin ein Antrag auf Satzungsänderung der Abrundungssatzung Weitendorf für den Bereich der Gemarkung Weitendorf, Flur 1, Flurstück 26/7 von dem Eigentümer gestellt (siehe Anlage). Die rechtskräftige Abrundungssatzung für den Ortsteil Weitendorf aus dem Jahr 1999 grenzt den Innenbereich vom Außenbereich ab und definiert bestimmte planungsrechtliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung der baulichen Anlagen. In dem Verfahren zur Aufstellung der Abrundungssatzung für den Ortsteil Weitendorf wurde durch die damalige Gemeinde Lüttenhagen der gesamte Bereich des Gutsgartens, angrenzend an das ehemalige Gutshaus, als Parkanlage Gutshaus ausgewiesen. Dies entspricht auch der Ausweisung im Flächennutzungsplan der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft. Hier ist die Fläche ebenfalls als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage ausgewiesen. Der Antragsteller möchte nun, dass das Flurstück 26/7, welches sich direkt an der Straße Alter Postweg befindet, Bauland wird. Dieser Teil befindet sich am weitesten weg von dem Baudenkmal „Gutshaus“. Hier liegt dem Antrag eine Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde bei, die besagt, dass die Umgebung eines Denkmals nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Denkmalschutzgesetz M/V geschützt ist. Eine Bebauung schließt dieses jedoch nicht kategorisch aus.
Die Gemeinde kann hier versuchen, die gültige Abrundungssatzung für Weitendorf für dieses Grundstück dahingehend zu ändern, dass der straßennahe Teil nicht mehr als Bestandteil der Parkanlage Gutspark ausgewiesen wird. Falls dies im Änderungsverfahren zur Abrundungssatzung Weitendorf möglich wird, müsste der Flächennutzungsplan auch geändert werden. Entstehende Kosten muss der Antragsteller tragen.
Beschlussvorschlag:Beschlussvorschlag:
Sollten Kosten durch externe Planer entstehen, sind diese von dem Antragsteller zu tragen. Dieser Beschluss ist nach § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Stellungnahme Finanzverwaltung:
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